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   OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09   

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OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09 (https://dejure.org/2012,83684)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09 (https://dejure.org/2012,83684)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 202 EnWG 12/09 (https://dejure.org/2012,83684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Ermittlung des Ausgangsniveaus hinsichtlich der Kosten für Verlustenergie sowie des Eigenkapitalzinssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH, EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

    Folge der Zustimmungsverweigerung ist ein Verwertungsverbot (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08; Hanebeck, a.a.O., 7; Salje, a.a.O., 8; Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 72, 4).

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08), und die BNetzA durfte das von ihr erhobene Datenmaterial ihrer methodischen Bearbeitung zugrunde legen.

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09 - ausdrücklich bestätigt.

    Dabei hält der Senat an zwei maßgeblichen Grundsätzen fest, welche die weitere Sachbehandlung mit bestimmen (so schon Senatsbeschlüsse vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09).

    Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden (BGH, NJW 1995, 130, 131; vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. zur Kommentarliteratur).

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09

    Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH, EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08), und die BNetzA durfte das von ihr erhobene Datenmaterial ihrer methodischen Bearbeitung zugrunde legen.

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Er hat dabei u.a. ausgeführt (Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, S. 32 [unten] bis 38):.

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Ob es bei diesem engen Ansatz bleiben kann, oder ob er mit OLG Düsseldorf erweiternd dahin verstanden werden muss, dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung gerade sicherstellen wollte, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich durch die gewählten Parameter nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen fänden, sodass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet werde, dass mithin der Verordnungsgeber mit § 15 Abs. 1 ARegV eine Korrekturmöglichkeit geschaffen habe, die bei der Ermittlung des Effizienzwertes aufgrund des generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Ansatzes des verwandten Modells außer Betracht bleiben (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 127]), kann vorliegend allerdings dahinstehen.

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

  • BGH, 30.03.2011 - EnVR 51/10

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH, EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Auf der Grundlage der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Senates zum Streitwert in energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren, welche derjenigen des Bundesgerichtshofes (EnVR 51/10) folgt, erfolgt eine Kumulation der Einzelstreitwerte, soweit das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht durch Wechselwirkungen oder eine Deckelung (namentlich bei einem Effizienzwert von 100%) begrenzt wird.

  • OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Bestimmung der Erlösobergrenze;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Eine Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zur Akteneinsicht ist für das Beschwerdegericht grundsätzlich bindend (BGHZ 178, 285 [Tz. 32] - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Das habe nur dann zu geschehen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGHZ 178, 285 [Tz. 32] - E.ON/Stadtwerke Eschwege; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 124]).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Diese hat die Landesregulierungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch geschlossen, dass sie auch diese Erlöse als dauerhaft nicht beeinflussbare behandelt hat (so schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09 (V), ZNER 2011, 519, bei juris Rz. 69 ff., das weiter ausführt [a.a.O., Rz. 71].

    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    Insoweit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden einen Rahmen vorgegeben, in dem ihnen ein Vorgehensspielraum eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08 zu § 7 Abs. 6 GasNEV).

    Er hat darüber hinaus aber die Beweislast in § 15 Abs. 1 ARegV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in vollem Umfang - dem Netzbetreiber auferlegt (vgl. zum Verpflichtungscharakter schon oben und Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.01.2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 32).

  • OLG Bremen, 02.09.2011 - 2 W 6/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09
    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die wertende Aufnahme des dortigen Klärungs- oder Widerlegungsanliegens gebietet nicht, in eine weitere Sachaufklärung, insbesondere mithilfe einer Einholung eines Sachverständigengutachtens einzutreten (so ersichtlich aber HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]) oder gar ohne ein solches Vorgehen den bundesweit durchgeführten Effizienzvergleich dem Grunde nach für fehlsam zu erklären und damit zugleich auch für untauglich, Grundlage des angefochtenen Bescheides zu sein.

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

  • OLG Stuttgart, 05.04.2007 - 202 EnWG 8/06

    Elektrizitätsversorgungsnetz: Genehmigung von Netznutzungsentgelten; Darlegungs-

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Kart W 7/09

    Ansatz eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors im Rahmen der

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 24/12

    Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen gegenüber der

  • OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

    Einer Vorabentscheidung über diese Anträge - also vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache - bedurfte es schon mangels im hier nur einzügigen Gerichtsverfahren bestehender gesonderter Angreifbarkeit (vgl. dazu Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 57 WpÜG Rz. 11, 16; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 18) nicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 52 bei juris, dort zu § 84 EnWG).

    Der Bundesgerichtshof hat zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 GWB eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO im dortigen Beschwerdeverfahren mit der Begründung ablehnt, dass es dort an einer Regelungslücke fehle; der Gesetzgeber habe zur Lösung des sich stellenden Konflikts zwischen dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs einerseits und dem zu gewährenden Geheimnisschutz andererseits ein anderes Verfahren vorgesehen, nämlich das dortige Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB (vgl. dazu etwa Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 53 bei juris, dort zu § 84 EnWG; zu § 57 WpÜG im Ergebnis auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 9).

    Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vorliegen der genannten Kausalität und ist davon auszugehen, dass es zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht auf derartige Tatsachen und/oder Beweismittel ankommt, liegen auch die Voraussetzungen für die Einleitung des Zwischenverfahrens nicht vor (vgl. zu § 72 GWB: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09).

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